Allgemeine Lieferbedingungen der italvibras Deutschland GmbH
Anwendungsbereich
Alle Lieferungen der italvibras Deutschland GmbH (nachfolgend auch der ,Auftragnehmer“ genannt) an Kunden (nachfolgend auch ,Auftraggeber“ genannt) erfolgen ausschlieBBlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch fiir alle zukiinftigen Lieferungen an den Auftraggeber in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers jeweils gUltigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Abweichende Allgemeine Geschëftsbedingungen des Auftraggebers bediirfen der ausdriicklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.
Preise und Zahlung
Die Preise der Lieferungen richten sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuziiglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. Transportkosten.
Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig. Leistet der Auftraggeber bei Falligkeit nicht (Verzug), schuldet der Auftraggeber für den ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Hëhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberihrt.
Leistet der Auftraggeber die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung, erhëlt er zwei (2) Prozent Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag. Neukunden, d.h. Auftraggeber, die noch nicht in einer Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer standen, erhalten die Lieferung erst nach voliständigem Ausgleich der Rechnung (Vorkasse).
Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskraftig festgestelit sind. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zuriückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn in den Vermëgensverhaltnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Erfüllung des Anspruches des Auftragnehmers auf die Gegenleistung gefährdet wird.
Lieferung, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager in 40764 Langenfeld. Langenfeld ist auch der Erfullungsort fur alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhëltnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Versendung der Ware vereinbart ist, fuhrt der Auftragnenmer den Versand mit der branchenüblichen Sorgfalt durch. Dies gilt auch für die Auswahl des Versandweges und des Transportunternehmens sowie die Verpackung der Ware. Im Falle einer Versendung wird die Ware nur auf ausdricklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufalligen Verschlechterung sowie Nutzen und Lasten der Ware gehen mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Abholung oder der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber iber. Im Falle einer Abholung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die Gefahr spëtestens am dritten Tag nach Mitteilung der Abholbereitschaft der Ware durch den Auftragnehmer auf den Auftraggeber liber. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Teillieferungen.
Lagert der Auftragnehmer die Ware ab Gefahrübergang fir den Auftraggeber ein, hat er wahrend der Lagerzeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware abzunenmen. Die Pflicht zur Abnahme besteht auch dann, wenn die Ware Mängel aufweist, die unwesentlich sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht erheblich beeinträchtigen. Die Anspriche des Auftraggebers auf Gewahrleistung bleiben unberührt.
Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind zulässig, soweit nicht anders vereinbart.
Ricktrittsrechte bei Leistungsstörungen (Unmëglichkeit oder Verzug)
Der Auftraggeber kann von dem Vertrag zuriicktreten, wenn die von dem Auftragnehmer geschuldete Lieferung unmëglich ist. Der Auftraggeber kann auch dann von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung teilweise unmëglich ist und er kein Interesse an der Teilleistung hat. Anderenfalls kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Lieferung wahrend des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers unmöglich, bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet.
Gewahrleistung, Verjährung
Der Auftragnehmer ist zur Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen keine andere Vereinbarung getroffen ist. Schaden, die auf Abnutzung, Uberlastung, fehlerhafte Montage oder unsachgemäfe Behandiung zurückzufihren sind, sind von der Gewahrleistung ausgeschlossen.
Fir Gffentliche AuBerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (insbesondere Werbeaussagen) lbernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Angaben und Darstellungen des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Mae, technische Daten, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maBgeblich, soweit sie nicht ausdriücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung.
Die gelieferte Ware ist unverziüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mangel, die bei einer
unverziglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wäaren, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er den Mangel nicht unverziglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, schriftlich rügt. Hinsichtlich verdeckter Mngel gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrige dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem der Auftraggeber den Mangel erkannt hat oder er den Mangel im Rahmen einer üblichen Verwendung der Ware hëätte erkennen këönnen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Auf Verlangen des Auftragnehmers ist eine beanstandete Ware frachtfrei an den Auftragnehmer zurickzusenden. Bei berechtigter Mängelrige vergitet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhëhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemaBen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung fehl, hat der Auftraggeber die gesetzlichen Rëcktritts- und Minderungsrechte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung davon abh&ngig zu machen, dass der Auftraggeber den falligen Kaufpreis bezanhit. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zuriickzubehalten.
Die Gewëhrleistungsfrist fur Mangel der Ware beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlassigkeit und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kërpers oder der Gesundheit. Er haftet jedoch nicht fr die grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen, soweit dieser lediglich eine nicht vertragswesentliche Pflicht verletzt.
Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetziichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfiillungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Freiheit der Ware von Rechtsmangeln und von solchen Sachmängeln, die ihre Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie die Erfillung von Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäfte Verwendung der Ware ermëglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers oder seines Personals oder den Schutz seines Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit haftet, ist diese Haftung auf die vertragstypisch voraussehbaren unmittelbaren Schäden und Folgeschäden begrenzt.
Vertragliche und aufBervertragliche Schadensersatzanspriche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab. dem gesetziichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht fur Schadensersatzanspriiche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des K6rpers oder der Gesundheit oder aus vorsatziichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des
Auftragnehmers oder seiner Erfullungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung bei Abgabe einer Garantie bleiben unberührt.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschëäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), verbleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen Zu versichern und — soweit erforderlich — zu warten.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit ibereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverziglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) in das Vermigen des Auftraggebers oder auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
Der Auftraggeber ist zur WeiterveräuRerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nicht berechtigt. Sollte der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware dennoch weiterveräulern, tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen WeiterveräuBerung, gleich ob diese vor oder nach einer etwaigen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Auftragnehmer ab.
Insoweit die oben genannten Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent Ubersteigen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben.
Wird die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Auftragnehmer im Falle der Verbindung oder Verarbeitung kein Miteigentum nach den gesetzlichen Vorschriften erwirbt, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits heute das Miteigentum im Verhaltnis der Verkehrswerte ein. Ein Gegenstand, der aus einer Verbindung oder Verarbeitung hervorgegangen ist und an dem der Auftragnehmer Miteigentum hat, ist Vorbehaltsware. Die Bestimmungen gemäf Absatz 3 gelten entsprechend.
Lösungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem Vertrag zuriick zu treten, wenn in den Vermögensverhëaltnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhëaltnis gefährdet ist.
FUr alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand Langenfeld (Dusseldorf) vereinbart.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegt deutschem Recht, mit Ausnahme des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder der
jeweiligen Verträge nichtig oder unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen nicht berührt.